Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, pflegt der Beschwerdeführer zu seiner minderjährigen Tochter einen engen Kontakt. Im Hinblick auf diese Beziehung zu ihr tangiert demnach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Allerdings ist auch dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/3.4), zumal dem Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht ohnehin keine enge Beziehung zur Tochter attestiert werden kann.