Nachdem der Beschwerdeführer die ersten 16 Jahren seines Lebens im heutigen Montenegro verbrachte, dort Militärdienst leistete und eine ebenfalls aus Montenegro stammende Frau heiratete, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.