In affektiver Hinsicht ist von einem wöchentlichen mehrtägigen Kontakt auszugehen, was denn auch die Kindsmutter bestätigte (MI-act. 338, 449, 453). Der Beschwerdeführer pflegt somit einen engen Kontakt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und dem in den Akten liegenden Schreiben von F. möchte sie auch gerne bei ihm wohnen (MI-act. 449, 453). Dies bestreitet die Kindsmutter in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 (MI-act. 335 ff.). Der Inhalt dieser Stellungnahme macht allerdings auch deutlich, wie angespannt das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ist. Wegen Streitigkeiten zwischen den Eltern be- - 21 -