Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1992 mit 16 Jahren in die Schweiz ein. Der einjährige Aufenthalt in seiner Heimat zwecks Absolvierung des Militärs erfolgte, als der Beschwerdeführer 20 Jahre alt war. Damit verbrachte er einen Teil seiner Adoleszenz hierzulande. Auch ist damit von einer gewissen Sozialisation in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – auszugehen. Zwar ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind.