3.2.2. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der im Zeitraum von 2007 bis 2022 insgesamt 20 Mal strafrechtlich verurteilt wurde, führt zwar zu keiner entscheidrelevanten Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. Dies, da die begangenen Delikte keine derart ausgeprägte Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE darstellen, dass deswegen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und er weggewiesen werden könnte (siehe vorne Erw. II/2.2.2 am Schluss).