Anhaltspunkte, wonach die Verschuldung des Beschwerdeführers zumindest teilweise aus Gründen zustande gekommen wäre, die ihm objektiv betrachtet nicht vorzuwerfen wären, finden sich schliesslich weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer künftig seinen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt und sich nicht weiter verschulden wird.