Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer während der vorstehend nachgezeichneten Anhäufung von Verlustscheinen auch wiederholt gesetzliche Vorschriften missachtete (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Hierfür wurde er in den Jahren 2007 bis 2022 ausweislich der Akten 20 Mal strafrechtlich verurteilt und mit Bussen von zusammengezählt Fr. 4'390.00 bestraft (siehe vorne lit. A). Angesichts der relativ geringfügigen Natur der begangenen Delikte genügt die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers insgesamt zwar nicht, um für sich allein genommen den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.