312, 325 ff, 401). Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten feststellen, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder erwerbstätig war, dies aber jeweils nur für kurze Zeit. Ab 2009 war der Beschwerdeführer mehrheitlich auf Sozialhilfe angewiesen. Dass der Beschwerdeführer – wie er behauptet – stets arbeitstätig gewesen sein soll, ist damit widerlegt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnpfändung findet in den Akten sodann keine Stütze und wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Selbst wenn die Lohnpfändung belegt wäre, könnte eine solche frühestens - 13 -