Gemäss Strafbefehl vom 26. Februar 2018 waren der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau von Mai 2016 bis April 2017 arbeitstätig und bezogen gleichzeitig Sozialhilfe, weshalb sie zu einer Busse verurteilt wurden (MI-act. 194 f.). Die Gemeinde R. richtete dem Beschwerdeführer sodann ab 1. April 2019 wieder Sozialhilfe aus, ab 1. Juli 2019 wurde diese von der neuen Wohngemeinde ausgerichtet (MI-act. 246 und 279). Ab 1. September 2020 war der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitstätig und geht seit 1. Juni 2022 einem Vollzeitpensum als Chauffeur nach (MIact. 312, 325 ff, 401).