Am 9. Januar 2015 gründete der Beschwerdeführer eine Einzelunternehmung (MI-act. 151), wobei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers keine Aufträge gewonnen wurden (MI-act. 163) und die Unternehmung in der Folge wieder gelöscht wurde (MI-act. 174). Ab 1. März 2017 war der Beschwerdeführer befristet bis 31. Juli 2017 auf Abruf tätig (MI-act. 178). Gemäss Strafbefehl vom 26. Februar 2018 waren der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau von Mai 2016 bis April 2017 arbeitstätig und bezogen gleichzeitig Sozialhilfe, weshalb sie zu einer Busse verurteilt wurden (MI-act.