1999 folgte eine Tätigkeit als Fassaufbereiter (MI-act. 51), 2001 als Chauffeur bzw. Kurier für Pakete (MIact. 55 ff.), 2003 als Produktionsmitarbeiter in der Getränkeindustrie (MIact. 61) und ab 2007 war er auf Stellensuche (MI-act. 71). Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 (Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend möglicher Verwarnung) führte der Beschwerdeführer aus, zu 100 % erwerbstätig zu sein (MI-act. 94). Er legte indessen weder einen Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen oder einen Lohnausweis zu den Akten. Gemäss dem Protokollauszug der Gemeinde R. vom 13. Dezember 2011 arbeitete der Beschwerdeführer bis 31. März 2010 in der Expressabteilung der Firma G. (MI-act. 100 f.).