Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei stets arbeitstätig gewesen und unterliege einer Einkommenspfändung, weshalb eine Rückzahlung der Schulden nicht möglich sei. Aufgrund der Aktenlage präsentiert sich, was die bisherige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, allerdings ein anderes Bild: Nach Einreise in die Schweiz absolvierte der Beschwerdeführer zunächst ein landwirtschaftliches Praktikum und arbeitete danach, im Jahr 1995, als Aushilfe im Bereich Hauswirtschaft in einer Alterssiedlung (MI-act. 16).