Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung entlasten, er könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass seine frühere Ehefrau nicht zu einem grösseren Anteil erwerbstätig gewesen sei, oder er sei nur für die Hälfte der Schulden verantwortlich. Dies umso weniger, als nicht ersichtlich ist, weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar hätte sein sollen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und die vorliegenden Betreibungsregisterauszüge den Schluss nahelegen, dass die angehäuften Schulden primär zur Finanzierung des Familienlebens eingegangen wurden, oder soweit sie Bussen betrafen, ohnehin der