Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Mahnschreiben des MIKA vom 3. Juni 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, zur Begleichung der Schulden habe auch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit dies mit der Betreuung der gemeinsamen Kinder zu vereinbaren sei. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung entlasten, er könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass seine frühere Ehefrau nicht zu einem grösseren Anteil erwerbstätig gewesen sei, oder er sei nur für die Hälfte der Schulden verantwortlich.