II/3.2.3.3). Umso mehr ist demjenigen Ehegatten, der gemäss Familienerwerbsmodell für das finanzielle Auskommen sorgen soll, die Sozialhilfeabhängigkeit in vollem Umfange anzulasten. Gleiches gilt bezüglich angehäufter Schulden, soweit diese für den Lebensunterhalt der Familie eingegangen wurden und nicht klarerweise dem anderen Ehegatten allein anzulasten sind. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Mahnschreiben des MIKA vom 3. Juni 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, zur Begleichung der Schulden habe auch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit dies mit der Betreuung der gemeinsamen Kinder zu vereinbaren sei.