Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 30. November 2022 vor, die Schulden hätten im Rahmen der Ehescheidung aufgeteilt werden müssen und ihm sei nur die Hälfte der Schulden anzurechnen. Ob und welche konkreten offenen Schulden aus welchen Gründen von seiner früheren Ehefrau (allein) zu begleichen wären, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Wie der Beschwerdeführer denn auch selbst ausführt, haben die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB;