Nach dem Gesagten erhellt, dass nicht zu beanstanden ist, wenn das MIKA neben dem Betreibungsregisterauszug des aktuellen Wohnortes sämtliche Betreibungsregisterauszüge früherer Wohnorte einfordert, die offenen Betreibungen und sämtliche Verlustscheinforderungen addiert und hieraus auf die Gesamtverschuldung einer betroffenen Person schliesst. Wird geltend gemacht, in den Betreibungsregisterauszügen seien Forderungen doppelt aufgeführt, weil ein Verlustschein erneut in Betreibung gesetzt wurde, ist dies durch die betroffene Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert zu belegen.