Im Übrigen hätten sich die strafrechtlichen Verfehlungen nicht gegen besonders hochwertige Rechtsgüter gerichtet. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien sodann unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seiner in der Schweiz lebenden Familie eng verbunden und habe die allerwichtigsten Jahre in der Schweiz verbracht. Mit seiner Heimat verbinde ihn nur wenig. Er sei hier integriert und verwurzelt. Eine Kompensation der Distanz durch häufige Besuche sei angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse nicht möglich.