1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (act. 14 ff.) im Wesentlichen vor, die Bestreitung des Lebensunterhalts einer sechsköpfigen Familie sei ihm als Chauffeur im Bereich des Paket-Zustelldiensts nicht möglich gewesen. Seine Ehefrau habe sodann erst gegen Ende der Ehe zu arbeiten begonnen. Die Schulden seien dem Ehepaar gemeinsam anzurechnen und folglich nur zu Hälfte dem Beschwerdeführer anzulasten. Auch habe der Beschwerdeführer stets gearbeitet und trotz vereinbartem 50%- Pensum zu 100% gearbeitet und dementsprechend verdient. Dennoch habe dies zur Bestreitung des Lebensunterhalts der ganzen Familie nicht gereicht.