Dem gesamthaft sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung stehe unter Würdigung aller Aspekte – insbesondere die trotz der sehr langen Aufenthaltsdauer mangelhafte Integration des Beschwerdeführers und der drohenden eingeschränkten Beziehungspflege insbesondere zur minderjährigen Tochter – ein mittleres privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei. Der Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art.