Ergänzend sei auf die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zu verweisen, welche ebenfalls unter diesen Widerrufsgrund fielen. Dem gesamthaft sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung stehe unter Würdigung aller Aspekte – insbesondere die trotz der sehr langen Aufenthaltsdauer mangelhafte Integration des Beschwerdeführers und der drohenden eingeschränkten Beziehungspflege insbesondere zur minderjährigen Tochter – ein mittleres privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei.