II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) fest, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei gegeben, weshalb die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen sei. Insgesamt habe er gemäss den neusten Betreibungsregisterauszügen 116 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Umfang von Fr. 256'504.45 angehäuft. Auch nach der Verwarnung vom 8. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer weiterhin massiv Schulden angehäuft. Bereits 2010 sei er aufgefordert worden, sein Arbeitspensum zu steigern. Erst seit Juni 2022 gehe er allerdings einem Vollzeitpensum nach.