Unter Kostenfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -5- Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 lehnte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 26 ff.), welcher am 15. Dezember 2022 bezahlt wurde (act. 30). Am 5. Januar 2023 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 36).