Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz (MI-act 313 ff.). In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2021 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 325 f.). Am 17. Februar 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist (MI-act. 345 ff.). -4-