Aufgrund seiner Schulden wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des MIKA vom 8. Oktober 2018 unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er inskünftig allen seinen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen habe (MI-act. 227 ff.).