43, 46 f., 49 f., 52 ff., 58, 62, 65) und am 26. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt (MI-act. 72). Nachdem er am 10. Januar 2001 geheiratet hatte, reiste seine Ehefrau (B., geb. 1982) im Rahmen des Familiennachzugs am 29. Juni 2001 in die Schweiz ein. Aus der Ehe sind die Kinder C. (geb. 2001), D. (geb. 2003), E. (geb. 2004) und F. (geb. 2012) hervorgegangen (MI-act. 100, 331). Die Ehegatten wurden per 12. Januar 2019 gerichtlich getrennt und die Ehe wurde am 28. April 2020 geschieden (MI-act. 259, 263, 422). Alle Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 422).