2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 272.00, gesamthaft Fr. 1'472.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bern - 13 - Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft R. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten