die zum Entzug des Ausweises führt, von Gesetzes wegen (Art. 15a Abs. 4 SVG). Dieser Verfall des Führerausweises auf Probe ist zwingend und liegt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsrecht, Basel 2014, N. 46 zu Art. 15a SVG; Urteil 1C_326/2021 vom 25. November 2021, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Schliesslich fallen gemäss Rechtsprechung unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen auch leichte Fälle, für die (nach Art. 16a Abs. 2 SVG) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 146 II 300, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).