6. Aufgrund der mindestens leichten Gefährdung der Verkehrssicherheit und des mindestens leichten Verschuldens ist die Widerhandlung als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen. Folglich wäre der Führerausweis – weil bereits am 2. September 2021 ein Entzug erfolgte – für mindestens einen Monat zu entziehen (Art. 16a Abs. 2 SVG). Da der Beschwerdeführer jedoch über den Führerausweis auf Probe verfügt, verfällt der Führerausweis mit der vorliegend beurteilten zweiten Widerhandlung, - 12 -