Angesichts der besonderen Verkehrssituation und der (im vorliegenden Fall) erschwerten Zufahrt zur Raststätte Q. war zu erwarten, dass der Beschwerdeführer – selbst bei geringer Aufmerksamkeit – Signale und Markierungen wie eine Sicherheitslinie wahrnehmen würde. Hinzu kommt, dass er angesichts des Polizeiaufgebots nicht davon ausgehen durfte, beim Passieren der Pilonen und Triopane (und Überqueren der von ihm angeblich nicht wahrgenommenen Sicherheitslinie) niemanden zu gefährden (siehe hierzu Erw. 4.4 vorne). Damit kann das Verschulden nicht als derart gering gewertet werden, dass eine Warnungsmassnahme unnötig bzw. unverhältnismässig erscheinen würde.