als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 lit. a SVG eingestuft werden kann, ist nur auszugehen, wenn die fahrzeugführende Person gute Gründe hatte, von den Vorschriften abzuweichen, und wenn sie zudem nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch ihr verkehrswidriges Verhalten niemanden gefährden zu können (RÜTSCHE/ WEBER, a.a.O., N. 27 zu Art. 16a SVG mit Hinweis auf BGE 95 IV 22, Erw. 1c). Ein besonders geringes Verschulden ist anzunehmen, wenn die Widerhandlung eher als Folge eines "Schicksalsschlags", denn eines eigentlichen Verschuldens der fahrzeugführenden Person erscheint (MIZEL, a.a.O., S. 337).