Eine vorsätzliche Verkehrswidrigkeit wiegt jedoch nicht notwendigerweise schwerer als eine fahrlässig begangene. Primär massgebend ist die objektive Seite des Verschuldens, d.h. die Schwere der Sorgfaltswidrigkeit bzw. der Verkehrsregelverletzung (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 75 zu Art. 16 SVG). Von einem besonders geringen Verschulden, das neben einer besonders leichten Gefährdung kumulativ vorliegen muss, damit eine Widerhandlung - 11 -