Das Überfahren einer (doppelten) Sicherheitslinie gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung objektiv betrachtet als schwere Verletzung einer elementaren Verkehrsregel (BGE 136 II 447, Erw. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022, Erw. 3.4; 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020, Erw. 3.5). Mildernde Umstände, wie die Abwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmenden oder das Vorliegen einer Notsituation lagen nicht vor. Die durch den Beschwerdeführer geschaffene Gefährdung kann somit nicht als besonders leicht qualifiziert werden. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer zumindest leichten Verkehrsgefährdung ausgegangen.