Der Beschwerdeführer gefährdete mit seinem Verhalten jedoch die sich trotz der Absperrung bereits auf dem Verzögerungsstreifen oder in dessen Nähe befindenden Verkehrsteilnehmenden. Er durfte nicht davon ausgehen, dass sich hinter der Absperrung niemand befinden werde. Das (aufgrund der Absperrung zu) späte Abbiegen auf die Zufahrt zur Raststätte machte es zudem notwendig, auf der Normalspur das Tempo zu reduzieren, um zwischen den Pilonen und Triopanen auf den Verzögerungsstreifen gelangen zu können, was dort ebenfalls zu gefährlichen Situationen führen konnte.