Diese Bestimmung kann aber nicht generell angewendet werden, wenn die strafbare Handlung nur von geringer Bedeutung ist und nur eine geringfügige Verletzung der Rechtsordnung verursacht, da sonst beispielsweise die meisten Übertretungen von Parkierungsvorschriften straffrei blieben. Ein besonders leichter Fall ist ein Bagatellfall, bei dem selbst eine sehr moderate Busse grundsätzlich als schockierend erscheinen würde, da offensichtlich zu hart und nicht schuldangemessen. Ein solcher Fall ist lediglich mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2018 vom 9. April 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen).