nungsbussenliste hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände wie schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder unübersichtliche Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 26 zu Art. 16a SVG). Als Beispiele gelten etwa das Überfahren einer Sicherheitslinie zum Schneiden einer Kurve (nicht aber um zu Überholen) bei guter Sicht und in Abwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmenden, das Fahren eines Personenwagens mit zwei abgenutzten Reifen auf einer kurzen Strecke bei guten Strassenverhältnissen (MIZEL, a.a.