4.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt ein Warnungsentzug bzw. eine Verwarnung grundsätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus, worunter die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" verstanden wird (BGE 123 II 37, Erw. 1b). Hierfür gilt es zu berücksichtigen, ob eine oder mehrere, bestimmte oder unbestimmte, reale oder hypothetische Personen potentiell einer Gefahr für ihre physische Integrität ausgesetzt sein könnten (MIZEL, a.a.O., S. 260).