4.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe durch das Überqueren der doppelten Sicherheitslinie beim Rastplatz Q. trotz gesperrtem Verzögerungsstreifen zumindest eine leichte Verkehrsgefährdung geschaffen. Es sei notorisch, dass das Überfahren einer Sicherheitslinie geeignet sei, eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende zu schaffen. Dasselbe gelte für Sperrflächen; dies könne im vorliegenden Fall aber vernachlässigt werden. Die Vorinstanz schloss mit ihrer Argumentation implizit das Vorliegen eines besonders leichten Falles aus.