Tatsächlich liegt es nahe, sich für die Auslegung des "besonders leichten Falles" im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen zu orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteile des Bundesgerichts 1C_406/2010 vom 29. November 2010, Erw. 4.2; 1C_577/2018 vom 9. April 2019, Erw. 3.1). Diese Orientierung erfolgt, wie nachfolgend gezeigt wird (siehe hinten Erw. 4.3), bei der Prüfung des Masses der Verkehrsgefährdung (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 26 zu Art. 16a SVG). Es ist allerdings nicht schematisch aufgrund einer Sanktionierung im Ordnungsbussenverfahren oder bei einer Busse in der Höhe