Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass die Verkehrsregelverletzung in Bezug auf die Gefährdung Dritter als äusserst gering zu qualifizieren sei. Dies belege auch der Umstand, dass das Überfahren von Sicherheitslinien und Sperrflächen (innerorts) im Ordnungsbussenverfahren sanktioniert werde.