Es wird folglich eine besondere Geringfügigkeit sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden vorausgesetzt. Ist entweder die Gefährdung mehr als besonders gering (d.h. gering, mittelgross oder ernstlich) oder liegt ein mehr als besonders leichtes Verschulden vor (d.h. leichtes, mittelschweres oder grobes Verschulden), muss eine Administrativmassnahme (Verwarnung oder Warnungsentzug) angeordnet werden (BERNHARD RÜTSCHE/DENISE W EBER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsrecht, Basel 2014, N. 25 zu Art. 16a SVG; a.A. CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 375).