In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Dieser Tatbestand setzt voraus, dass die fahrzeugführende Person eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und sie dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil des Bundesgerichts 1C_608/2017 vom 16. März 2018, Erw. 3.2.2 mit Hinweis). Es wird folglich eine besondere Geringfügigkeit sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden vorausgesetzt.