3. 3.1. Umstritten ist die Qualifikation der durch den Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung. Die Vorinstanzen stufen den Vorfall vom […] 2022 in Q. als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG ein. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, es handle sich bei der vorliegenden Verkehrsregelverletzung lediglich um einen "besonders leichten" Fall, weshalb in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahmen zu verzichten sei – insbesondere auf die Annullation des Führerausweises.