Da der Beschwerdeführer trotz der mit Pylonen und Blinklichtern gesperrten Ausfahrt zur Raststätte Q. eine doppelte Sicherheitslinie überfuhr, steht für das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Strafbehörde fest, dass der Beschwerdeführer die genannten Verkehrsregeln verletzt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht; der entsprechende Strafbefehl ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3).