Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer am 19. September 2022 Einsprache erheben. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 wurde die Einsprache zurückgezogen, worauf der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. 2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Sicherheitslinien sind -6-