1.2. Als Folge des Vorfalls vom […] 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft R. den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 6. September 2022 wegen "Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Überfahren oder Überqueren einer doppelten Sicherheitslinie auf der Autobahn und Autostrasse trotz gesperrtem Verzögerungsstreifen zum Rastplatz" (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) zu einer Busse von Fr. 300.00. Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer am 19. September 2022 Einsprache erheben.