Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer am […] 2022 auf der Autobahn […] in Q. trotz signalisierter Sperrung des Rastplatzes Q. eine doppelte Sicherheitslinie bzw. den abgesperrten Verzögerungsstreifen überquert, um auf den Rastplatz zu gelangen. Er wurde deswegen von der Polizei bei der Staatsanwaltschaft R. verzeigt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. Juni 2022).