3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.− sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 171.−, zusammen Fr. 1'171.−, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 29. November 2022 liess A. gegen den ihm am 12. November 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei der Entscheid vom 26.09.2022 aufzuheben. 2. Es sei von der Annullierung des Führerausweises abzusehen. -4-