§ 187 Abs. 2 StG ausnahmsweise eine Wiederherstellung der Rekursfrist rechtfertigen könnte. Auch anderweitige Hinderungsgründe i.S.v. § 187 Abs. 2 StG sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4. Aus den dargelegten Gründen müsste die Beschwerde folglich abgewiesen werden. Damit erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer formgültigen bzw. eigenhändig unterschriebenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen. Wie ausgeführt (vgl. vorne Erw. 2.2), ist aufgrund der fehlenden Unterschrift im Ergebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.