Demnach erfüllte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2022 die Erfordernisse an eine rechtsgültige Rekurserhebung via E- Mail nicht. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist kein gültiges Rechtsmittel eingelegt hat, weshalb das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.